
Das Anbringen eines Katzennetz sorgt regelmƤĆig für Streitigkeiten unter Mietern und Vermietern. Eine Katzenhalterin aus Berlin hatte jetzt Erfolg vor Gericht
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Dürfen Vermieter SicherungsmaĆnahmen für Haustiere pauschal verbieten? Darüber hatte in der vorigen Woche das Amtsgerichts Berlin-Tempelhof zu entscheiden. Geklagt hatte eine 34 Jahre alte Katzenhalterin.
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Nachdem die Frau ein Katzennetz an ihrem Balkon installierte hatte, forderte die Vermieterin, dass dieses umgehend zu entfernen sei. Für die Montage habe sie keine Zustimmung erteilt, erklƤrte sie ihrer Mieterin. Der Fall landete vor dem Amtsgericht, dieses gab schlieĆlich der klagenden Katzenhalterin recht. Die Begründung:
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Ist die Haltung von Haustieren im Mietvertrag gestattet, dürfen MaĆnahmen zur Sicherung des Tieres nicht verboten werden.
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Richterin: Katzennetz verhindert, dass Singvƶgel gejagt werden
In ihrer Urteilsbegründung erklärte die Richterin ihr Urteil genauer. So würde durch das Netz auch verhindert werden, dass die Katze heimische Singvögel jagen und fressen könne.
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Ausschlaggebend sei auĆerdem gewesen, dass zwei weitere Mietparteien in dem Mehrfamilienhaus ebenfalls Katzennetze an ihren Balkonen angebracht hatten und dies von der Vermieterin geduldet werde.
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Die Mieterin hatte ein Katzennetz ohne Bohren angebracht, das rückstandslos wieder entfernt werden kann. Die Bausubstanz nehme dadurch keinerlei Schaden, hieà es in der Urteilsbegründung. Fazit: Das Netz darf bleiben!
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Katzennetze sind hƤufig Thema vor Gericht
Katzennetze an Balkonen beschƤftigen Gerichte regelmƤĆig. Entsprechende FƤlle werden inzwischen aber immer ƶfter zu Gunsten von Tierhaltern entschieden.
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Das Amtsgericht Augsburg etwa entschied in einem Fall, dass Katzennetze keine Genehmigung vom Vermieter brauchen. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass das Netz ohne Eingriff in die Bausubstanz montiert werden kƶnnte. Ćhnlich urteilte in der Vergangenheit auch das Amtsgericht in Kƶln.
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