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Vermieterin darf Katzennetz am Balkon nicht verbieten
Das Anbringen eines Katzennetz sorgt regelmäßig für Streitigkeiten unter Mietern und Vermietern. Eine Katzenhalterin aus Berlin hatte jetzt Erfolg vor Gericht
Dürfen Vermieter Sicherungsmaßnahmen für Haustiere pauschal verbieten? Darüber hatte in der vorigen Woche das Amtsgerichts Berlin-Tempelhof zu entscheiden. Geklagt hatte eine 34 Jahre alte Katzenhalterin.
Nachdem die Frau ein Katzennetz an ihrem Balkon installierte hatte, forderte die Vermieterin, dass dieses umgehend zu entfernen sei. Für die Montage habe sie keine Zustimmung erteilt, erklärte sie ihrer Mieterin. Der Fall landete vor dem Amtsgericht, dieses gab schließlich der klagenden Katzenhalterin recht. Die Begründung:
Ist die Haltung von Haustieren im Mietvertrag gestattet, dürfen Maßnahmen zur Sicherung des Tieres nicht verboten werden.
Richterin: Katzennetz verhindert, dass Singvögel gejagt werden
In ihrer Urteilsbegründung erklärte die Richterin ihr Urteil genauer. So würde durch das Netz auch verhindert werden, dass die Katze heimische Singvögel jagen und fressen könne.
Ausschlaggebend sei außerdem gewesen, dass zwei weitere Mietparteien in dem Mehrfamilienhaus ebenfalls Katzennetze an ihren Balkonen angebracht hatten und dies von der Vermieterin geduldet werde.
Die Mieterin hatte ein Katzennetz ohne Bohren angebracht, das rückstandslos wieder entfernt werden kann. Die Bausubstanz nehme dadurch keinerlei Schaden, hieß es in der Urteilsbegründung. Fazit: Das Netz darf bleiben!
Katzennetze sind häufig Thema vor Gericht
Katzennetze an Balkonen beschäftigen Gerichte regelmäßig. Entsprechende Fälle werden inzwischen aber immer öfter zu Gunsten von Tierhaltern entschieden.
Das Amtsgericht Augsburg etwa entschied in einem Fall, dass Katzennetze keine Genehmigung vom Vermieter brauchen. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass das Netz ohne Eingriff in die Bausubstanz montiert werden könnte. Ähnlich urteilte in der Vergangenheit auch das Amtsgericht in Köln.